AGB
Gegenstand und Anwendungsbereich der AGB
Diese AGB gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen und sind Bestandteil jedes Vertrages zwischen der Firma TCA Thomann Distribution AG, TCA Thomann IT Security + Services AG und TCA Thomann Computer Assembly AG (nachfolgend alle TCA oder Lieferant genannt) und dem Kunden/Partner.
Es kann auf diese AGB sowohl in einem Vertrag, einem Angebot, einer Offerte oder eines Auftrages aus verwiesen werden. Diese AGB gelten dann als integrierender Bestandteil der jeweiligen Verträge und Aufträge. Die Annahme eines Angebots kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, namentlich indem der Kunde die Leistungen von TCA entgegennimmt oder nutzt. Die AGB gelten auch für sämtliche zukünftigen Beziehungen zwischen den beiden Parteien, ohne dass dazu jedes Mal eine ausdrückliche Bestätigung notwendig wäre.
Im Fall von Widersprüchen zwischen Einzelverträgen und Aufträgen und den vorliegenden AGB gehen die Bestimmungen des entsprechenden Vertrags oder Auftrags denjenigen der vorliegenden AGB vor.
Mit Bestellung der Ware oder Dienstleistungen gelten diese Bedingungen als angenommen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers werden bereits hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Für die TCA Cloud Services gelten zusätzlich gesonderte AGB’s und SLA’s, welche der Kunde auf den Webseiten der oben genannten Firmen der TCA Gruppe einsehen kann.
1 – Angebot
Die Angebote von TCA sind soweit verbindlich, als dass keine erheblichen Irrtümer und technische Änderungen enthalten sind. Mehraufwande werden, grundsätzlich, sofern möglich, vor der Ausführung bekannt gegeben. Alle Angaben in kostenlosen Angeboten, welche technisches Know-how beinhalten, sind urheberrechtlich geschützt. Insbesondere darf der Inhalt weder an Drittpersonen abgegeben noch für den eigenen Gebrauch verwendet werden. Auf Wunsch werden kostenpflichtige Angebote erstellt, welche zur freien Verfügung des Kunden stehen.
Angebote umfassen nicht die Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen sowie Transport- und Lieferkosten. Diese Kosten gehen ohne anders lautende Vereinbarung zu Lasten des Kunden und werden separat in Rechnung gestellt.
2 – Bestellung
Bestellungen seitens des Kunden sind für TCA nach mündlicher oder schriftlicher Bestätigung verbindlich. Auftragsbestätigungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch erstellt. Die Annahme eines Angebots kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, z. B. indem der Kunde die Leistungen entgegennimmt oder nutzt.
3 – Lieferungen und Leistungen
Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch TCA steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von TCA durch Zulieferanten und Hersteller. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken. In keinem Fall begründen Lieferverzögerungen Schadenersatzansprüche oder ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann TCA die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. TCA ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25% des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern. Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt der TCA und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen betreffend Beschädigung, Verspätung, Verlust oder schlechter Verpackung sind sofort nach Eingang der Warensendung anzumelden. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über
4 – Datenblätter und technische Unterlagen
Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Vertragspartei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
5 – Preise
Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Bei Lieferengpassen sowie Besorgungen gilt der Tagespreis am Bestelltag. Sollte ein angebotener Gegenstand nicht mehrlieferbar sein, besteht kein Anrecht auf ein entsprechendes Ersatzprodukt zum angebotenen Preis. Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferantenzurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.
Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn
a) die Lieferfrist nachträglich verlängert wird; oder
b) Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung haben; oder
c) das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
Vom Kunden geforderte Leistungen, deren Preise nicht speziell vereinbart wurden, werden nach effektivem Aufwand zu den jeweils gültigen Standardansätzen von TCA in Rechnung gestellt. TCA berechnet die aufgewendete Zeit in 15 Minuten-Schritten. Im Minimum beträgt ein Auftrag (z.B. Support, telefonische Abklärungen, Anwenderunterstützung) 15 Minuten. Darin werden die Meldungsaufnahme (Bsp. per Telefon oder E-Mail), die Auftragserfassung mit Zielzustand und die Verbindungsaufnahme zum Kunden abgedeckt.
Wird ein Auftrag vorzeitig durch den Kunden abgebrochen, werden unabhängig vom erreichten Ergebnis, die effektiv geleisteten Leistungen/Stunden in Rechnung gestellt.
6 – Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 5% über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der TCA. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die TCA über den gesamten Betrag verfügen kann. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die TCA berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 10% zu berechnen. Während der Dauer des Verzuges ist TCA auch jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die gelieferte Ware zurückzuverlangen und Schadensersatz auf das Dahinfallen des Vertrages zu fordern. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen ist TCA berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
7 – Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
8 – Lieferfrist
Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsabschluss geltenden INCOTERMS 2000 auszulegen. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Liefergegenstand als ab Werk (EXW) geliefert. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen;
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
9 – Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
10 – Versand, Transport und Versicherung
Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schaden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich bei Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mangel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Der Lieferant hat die ihm mitgeteilten Mangel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu angemessen Gelegenheit zu geben.
11 – Abnahme und Mängelrüge
Der Auftragsgegenstand gilt in der Regel mit der Unterzeichnung des Lieferscheines, bei Aufträgen ohne Lieferschein mit dem Bezahlen der Rechnung, als abgenommen. Falls der Kunde die Abnahme aus berechtigten Gründen verweigert, darf er im Maximum 10% des Rechnungsbetrages der mangelhaften Komponente zurückbehalten. In diesem Fall muss vor Ablauf der ersten Zahlungsfrist eine schriftliche Mängelrüge bei der TCA eintreffen. In der Mängelrüge müssen die Beanstandungen und die geforderten Abhilfemassnahmen genau beschrieben werden. Es werden keine Forderungen akzeptiert, welche nicht dem Angebot entsprechen.
12 – Gewährleistung, Haftung für Mängel
12.1 Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)
Die Gewährleistungsfrist auf gelieferte Ware beträgt 1 Monat. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert ebenso 1 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
12.2 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Werden unsere oder die vom Hersteller empfohlenen Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn der Mangel auf unsachgemässe Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte, oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von zugesicherten Eigenschaften der Ware Iösen keine Gewährleistungsrechte aus. Für die gewünschte Zweckerfüllung bestimmter Produkte oder deren Funktionalität innerhalb eines EDV-Systems übernimmt TCA keinerlei Garantie oder Haftung. Diesbezügliche Ansprüche des Kunden beschränken sich auf den Umfang der Gewährleistung des Herstellers. Innerhalb der Garantiezeit behält sich die TCA vor, bei Artikeln, welche nicht mehr zu reparieren oder nicht mehr lieferbar sind, einen gleichwertigen Ersatzartikel zur Abgeltung der Garantieansprüche auszuhändigen. Für direkte oder indirekte Schäden sowie für Vermögensverlust bei Mängeln oder unsachgemässer Handhabung wird jegliche Haftung von TCA ausgeschlossen. Eine Haftung für normale Abnutzung und Verschleissteile ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen TCA stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Bei Einsendung muss das Produkt entweder in der Originalverpackung oder in einwandfreier Verpackung bei der TCA ankommen. Elektronische Produkte müssen in einer antistatischen Hülle verpackt sein, ansonsten erlischt die Garantie. Der Kunde ist verpflichtet, vor der Garantieleistung von seinen Daten Sicherungskopien zu erstellen. TCA haftet weder direkt noch indirekt für Datenverluste. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschliesslich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände. Dies gilt auch für Software-Produkte, Care+ Managed Services und Hosting-Produkte. Bei Software- Produkten, Care+ Managed Service und Hosting-Dienstleistungen ist allein der Kunde für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen der Hersteller verantwortlich. Bei Hosting-Lösungen, welche die TCA vermittelt oder zur Verfügung stellt, ist der Kunde für seine Daten und deren Sicherungskopien verantwortlich.
12.3 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen TCA, als auch gegen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen der TCA ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Für Folgeschaden aus der Verwendung der Produkte wird jede Haftung abgelehnt.
12.4 Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Höhere Gewalt, Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit seitens TCA, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
13 – Vertragsauflösung durch den Lieferanten
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten der TCA erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der TCA das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu. Will TCA von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat TCA Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.
14 – Rückgriffsrecht des Lieferanten
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde TCA in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
15 – Produkte, Montage und Schulung
Übernimmt TCA auch die Montage und Installation oder die Schulung der gelieferten Produkte, so findet die entsprechende vertragliche Vereinbarung Anwendung.
16 – Datenschutz
TCA ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Unsere Datenschutzrichtlinie finden Sie hier:
Datenschutz – TCA (tca-it.ch) Zudem sind alle Mitarbeiter, die zu Kundendaten Zugang erhalten, diese Daten vertraulich zu behandeln. TCA hat das Recht im Rahmen der Vertragserfüllung alle notwendigen kundenbezogene Daten wie z.B. Verkaufspreise und Mengen sowie Namen und Adressen der Kunden zu bearbeiten und seinen Herstellern/Lieferanten unter Umständen auch ins Ausland zu übermittelt. Des Weiteren ist der Kunde einverstanden, dass TCA kundenbezogene Daten zwecks Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden bearbeitet und dem von TCA beauftragten Kreditversicherungsunternehmen bekannt gibt.
17 – Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist Muri, Schweiz. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.
18 – Schlussbestimmungen
Beim Angebot und/oder Verkauf von Waren und Dienstleistungen gelten ausschliesslich die AGB in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Im Übrigen behält sich TCA jederzeitige Änderung dieser Aligemeinen Geschäftsbedingungen vor. Diese AGB gelten ab 01.06.2017.
Wichtige Bekanntmachung
Für die TCA Cloud Services gelten zusätzlich gesonderte Bestimmung, welche der Kunde hier einsehen
kann: AGB TCA Cloud – TCA (tca-it.ch)
© TCA Thomann IT Security + Services AG, 5630 Muri, Februar 2025, Version 6.0.